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   BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R   

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BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R (https://dejure.org/2006,3010)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R (https://dejure.org/2006,3010)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - B 13 RJ 22/05 R (https://dejure.org/2006,3010)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Bewertung von Kindererziehungszeiten - Zusammentreffen mit Beitragszeiten aus freiwilliger Versicherung - Beitragsbemessungsgrenze - Beitragserstattung - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Bewertung von Kindererziehungszeiten; Zusammentreffen mit Beitragszeiten aus freiwilliger Versicherung; Beitragsbemessungsgrenze; Beitragserstattung; Verfassungsmäßigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Verschiebung von nicht berücksichtigten Pflichtbeitragsanteilen wegen Kindererziehung auf spätere beitragsfreie Versicherungszeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 542 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 18.05.2006 - B 4 RA 36/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R
    Die Begrenzung dieser Entgeltpunkte auf das Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB 6 verstößt nicht gegen die Verfassung (Fortführung von BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 und BSG vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R = SozR 4-2600 § 70 Nr. 1).

    Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen nicht gehalten, eine Regelung zu treffen, wonach die nicht zum Tragen kommenden Beitragsteile anderweitig berücksichtigt werden (Abgrenzung zu BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R aaO und BSG vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R aaO).

    Denn die Beklagte hat ausreichend zu erkennen gegeben, dass sie eine Entscheidung in der Sache treffen wolle, nämlich dass der Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung abgelehnt werde (im Unterschied zu dem vom 4. Senat am 18. Mai 2006 entschiedenen Fall - B 4 RA 36/05 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, in dem der Anspruch auf Beitragserstattung erstmals im Widerspruchsbescheid abgelehnt worden war).

    Der 4. Senat des BSG hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass nicht aufgrund Verfassungsrechts eine höhere Rentenzahlung zusteht, wenn für bestimmte Monate die berücksichtigten Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten sowie die für dieselben Monate entrichteten Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung bzw die entrichteten freiwilligen Beiträge "additiv" die (monatliche) Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (Urteile vom 17. Dezember 2002, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R - und Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R -, letzteres zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Denn allein ein derartiges Vorgehen des Gesetzgebers, das auf das Berechnungsergebnis keinen Einfluss hätte ("keine justitiable Norm des Außenrechts": BSG 4. Senat vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R, RdNr 18), vermag keine Verfassungswidrigkeit einer Regelung zu begründen, deren Ergebnis sich verfassungskonform mit einer anderen Berechnungsweise erzielen ließe.

    Es ist zwar zuzugeben, dass in den beiden letztgenannten Fällen im Regelfall keine Beiträge unnütz bleiben: Sie werden vielmehr entweder von vornherein entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet oder die zu hohen Anteile werden zeitnah beanstandet und erstattet (hierzu Lenze jurisPR-SozR 22/2006 Anm 3 in Auseinandersetzung mit BSG 4. Senat vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R, RdNr 21 ff); demgegenüber weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sie, rückblickend betrachtet, nur erheblich geringere freiwillige Beiträge hätte entrichten müssen, um die Beitragsbemessungsgrenze (mit Hilfe der Beiträge für Kindererziehungszeiten) auszuschöpfen.

    Der 4. Senat des BSG hat zwar in mehreren Urteilen offen gelassen (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 und Urteile vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R und 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R), ob der Gesetzgeber nicht etwa von Verfassung wegen gehalten sei, für die Betroffenen anderweit (sei es steuerfinanziert innerhalb des Rentenrechts oder außerhalb dessen, zB im Steuerrecht) Leistungen vorzusehen.

  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten mit

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R
    Die Begrenzung dieser Entgeltpunkte auf das Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB 6 verstößt nicht gegen die Verfassung (Fortführung von BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 und BSG vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R = SozR 4-2600 § 70 Nr. 1).

    Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen nicht gehalten, eine Regelung zu treffen, wonach die nicht zum Tragen kommenden Beitragsteile anderweitig berücksichtigt werden (Abgrenzung zu BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R aaO und BSG vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R aaO).

    Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte die Berechnung zT nicht nur pro Kalendermonat (vgl § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), sondern (evtl aus EDV-technischen Gründen) teilweise ebenfalls für bestimmte längere zusammenhängende Zeitabschnitte vorgenommen hat, denn auch insoweit sind für jeden Kalendermonat die jährlichen Höchstwerte an EP der Anlage 2b durch anteilige monatliche Berechnung maßgebend geblieben (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 10).

    Der 4. Senat des BSG hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass nicht aufgrund Verfassungsrechts eine höhere Rentenzahlung zusteht, wenn für bestimmte Monate die berücksichtigten Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten sowie die für dieselben Monate entrichteten Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung bzw die entrichteten freiwilligen Beiträge "additiv" die (monatliche) Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (Urteile vom 17. Dezember 2002, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R - und Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R -, letzteres zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Der 4. Senat des BSG hat zwar in mehreren Urteilen offen gelassen (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 und Urteile vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R und 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R), ob der Gesetzgeber nicht etwa von Verfassung wegen gehalten sei, für die Betroffenen anderweit (sei es steuerfinanziert innerhalb des Rentenrechts oder außerhalb dessen, zB im Steuerrecht) Leistungen vorzusehen.

    Dies beruht jedoch auf der vom erkennenden Senat nicht geteilten Überlegung, die der 4. Senat obiter dictum geäußert hat, es liege, soweit man die Beiträge für die Kindererziehungszeiten als gekürzt ansehe, eine "sachlich kaum zu rechtfertigende nachteilige Ungleichbehandlung" (SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 16) vor, und zwar im Vergleich mit denjenigen, die neben der Kindererziehungszeit niedrigere Arbeitsverdienste versichert hatten, sowie gegenüber den Beziehern einer Leistung für Kindererziehung (§§ 294 ff SGB VI); eine solche könnte zB durch einen steuerfinanzierten Kinderzuschuss ausgeglichen werden.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R
    Damit aber greift sie nicht in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition ein; denn der Gesetzgeber hat diese Rechtsposition von vornherein mit dieser Begrenzung geschaffen (vgl BVerfGE 87, 1, 42; 94, 242, 258).

    Zu Recht ist bereits das LSG davon ausgegangen, dass sich aus der in Art. 6 Abs. 1 GG getroffenen Wertentscheidung zugunsten von Ehe und Familie in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lediglich eine allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ergibt, nicht aber eine konkrete Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; vielmehr besteht insoweit grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 87, 1, 35 f, 40 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

    Aus dieser Norm können für Sachverhalte, die - wie hier - nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden (BVerfGE 87, 1, 41; 94, 241, 259).

    Im Gegensatz dazu wird zwar auch die Meinung vertreten (Lenze aaO), die rentenrechtliche Bewertung der Kindererziehung sei keine fürsorgerische staatliche Leistung mit einem entsprechend weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, sondern die Kindererziehung selbst sei eine genuine Leistung, auf die die staatlichen Umlageverfahren für ihre Weiterexistenz ebenso angewiesen seien wie auf die monatliche Beitragszahlung der Versicherten (Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG zur Pflegeversicherung vom 3. April 2001, BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 sowie auf das sog Trümmerfrauenurteil vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R
    Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl BVerfGE 103, 242, 258).

    Im Gegensatz dazu wird zwar auch die Meinung vertreten (Lenze aaO), die rentenrechtliche Bewertung der Kindererziehung sei keine fürsorgerische staatliche Leistung mit einem entsprechend weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, sondern die Kindererziehung selbst sei eine genuine Leistung, auf die die staatlichen Umlageverfahren für ihre Weiterexistenz ebenso angewiesen seien wie auf die monatliche Beitragszahlung der Versicherten (Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG zur Pflegeversicherung vom 3. April 2001, BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 sowie auf das sog Trümmerfrauenurteil vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 3. April 2001 zwar ausgeführt hat, es werde zu prüfen sein, ob die Grundsätze dieses Urteils (zum "generativen Beitrag") "auch für andere Zweige der Sozialversicherung Bedeutung haben" (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2).

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R
    Aus dieser Norm können für Sachverhalte, die - wie hier - nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden (BVerfGE 87, 1, 41; 94, 241, 259).

    Das BVerfG hat es in seinem Beschluss vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5), das schließlich zur "additiven" Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und sonstigen Beiträgen führte, zwar als verfassungswidrig angesehen, dass bei denjenigen Versicherten überhaupt keine Kindererziehungszeiten angerechnet wurden, die (nach damaligem Recht) in den fraglichen Zeiten bereits Beiträge nach zumindest 75 % des Durchschnittseinkommens (75 Werteinheiten/Jahr, heute: 0,75 EP/Jahr) entrichtet hatten.

    Damals hatte das BVerfG nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht gehalten sei, Kindererziehungszeiten auf der Grundlage des additiven Modells zu berücksichtigen, sondern dass ihm vielmehr mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung die Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der Rentenbiographie hinterlässt (BVerfGE 94, 241, 260 ff = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5).

  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten - Begrenzung der

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R
    Der 4. Senat des BSG hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass nicht aufgrund Verfassungsrechts eine höhere Rentenzahlung zusteht, wenn für bestimmte Monate die berücksichtigten Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten sowie die für dieselben Monate entrichteten Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung bzw die entrichteten freiwilligen Beiträge "additiv" die (monatliche) Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (Urteile vom 17. Dezember 2002, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R - und Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R -, letzteres zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Der 4. Senat des BSG hat zwar in mehreren Urteilen offen gelassen (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 und Urteile vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R und 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R), ob der Gesetzgeber nicht etwa von Verfassung wegen gehalten sei, für die Betroffenen anderweit (sei es steuerfinanziert innerhalb des Rentenrechts oder außerhalb dessen, zB im Steuerrecht) Leistungen vorzusehen.

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R
    In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 (BVerfGE 109, 96, 127 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 zur Alterssicherung der Landwirte) hat es die eigenständige Berücksichtigung eines generativen Beitrags in der Rentenversicherung nicht für verfassungsrechtlich geboten erachtet; es hat insoweit ua darauf hingewiesen, dass die Erziehungsleistung bei der Alterssicherung im Rahmen der Rentenversicherung nicht völlig unberücksichtigt bleibe, sich zB bereits ua rechtsbegründend (wie bei der Wartezeit gemäß § 56 Abs. 1 SGB VI) auswirke.
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 110, 412, 431 mwN).
  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R

    Rentenversicherung - Betreuungsaufwand für Kinder - keine Freistellung von

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R
    Auch der 12. Senat des BSG hat unter eingehender Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG darauf hingewiesen (Urteil vom 5. Juli 2006 - B 12 KR 20/04 R, RdNr 49 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), dass Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber weder verpflichtet, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten, noch ihn dazu zwingt, Familien - ohne Ausgleich mit anderen Gemeinwohlbelangen sowie ohne Beachtung der Funktionsfähigkeit und des Gleichgewichts des Ganzen - zu fördern.
  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 19/14 R

    Feststellung von rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbeständen im

    Kindererziehungszeiten, also Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs. 1 S 1 SGB VI; zur Verlängerung dieses Zeitraums bei Konkurrenz mehrerer auf denselben Zeitraum entfallender Kindererziehungszeiten s § 56 Abs. 5 S 2 SGB VI; zu Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind sowie wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet s §§ 249, 249a SGB VI) wirken in diesem Rahmen unmittelbar leistungssteigernd, indem sie für jeden Kalendermonat mit 0, 0833 Entgeltpunkten bewertet werden oder die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0, 0833 erhöht werden, wenn auch höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI (§ 70 Abs. 2 SGB VI; zur Vereinbarkeit der materiell-rechtlichen Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze mit dem GG vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 mwN) .

    Dennoch verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber weder, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten, noch zwingt er ihn dazu, Familien - ohne Ausgleich mit anderen Gemeinwohlbelangen sowie ohne Beachtung der Funktionsfähigkeit und des Gleichgewichts des Ganzen - zu fördern (so bereits unter Berücksichtigung des sPV-Urteils BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 Juris RdNr 31 mwN) .

  • BSG, 16.10.2019 - B 13 R 14/18 R

    Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Insoweit ist der Streitgegenstand zulässig eingegrenzt (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - SozR 4-2600 § 249 Nr. 2 RdNr 9) .

    Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte die Berechnung zum Teil nicht nur pro Kalendermonat (vgl § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) , sondern teilweise auch für bestimmte längere zusammenhängende Zeitabschnitte vorgenommen hat, denn insoweit sind die jährlichen Höchstwerte an EP der Anlage 2b durch die anteilige monatliche Berechnung maßgebend geblieben (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 RdNr 17) .

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Regelung befasst und entschieden, dass die Ausgestaltung der Höchstwerte am Maßstab der Beitragsbemessungsgrenze nicht verfassungswidrig ist (BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; nachfolgend BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris; BSG Urteil vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R; BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr. 1; nachfolgend BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 2477/06 - unveröffentlicht; BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2016 - 1 BvR 287/14 - juris) .

    Die Regelung des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2, RdNr 28 ff) .

    a) Die geltende Rechtslage unterscheidet sich wesentlich von den Vorgängerregelungen (vgl oben I) , die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 12.3.1996 (1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - BVerfGE 94, 241) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat (vgl Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 RdNr 36; aA SG Neubrandenburg Vorlagebeschluss vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - juris RdNr 24).

    Eine Ausgleichspflicht des Gesetzgebers an anderer Stelle, wie sie der 4. Senat in mehreren Urteilen offengelassen hat (vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 und Urteile vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R und 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R) , besteht nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht (vgl bereits Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 RdNr 40) .

    Denn die Verfassungswidrigkeit einer Regelung wird nicht begründet, wenn sich deren Ergebnis verfassungskonform mit einer anderen Berechnungsweise erzielen lässt (Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 RdNr 30) .

  • BSG, 16.10.2019 - B 13 R 18/18 R

    Anspruch auf Altersrente

    Insoweit ist der Streitgegenstand zulässig eingegrenzt (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - SozR 4-2600 § 249 Nr. 2 RdNr 9) .

    Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte die Berechnung zum Teil nicht nur pro Kalendermonat (vgl § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) , sondern teilweise auch für bestimmte längere zusammenhängende Zeitabschnitte vorgenommen hat, denn insoweit sind die jährlichen Höchstwerte an EP der Anlage 2b durch die anteilige monatliche Berechnung maßgebend geblieben (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 RdNr 17) .

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Regelung befasst und entschieden, dass die Ausgestaltung der Höchstwerte am Maßstab der Beitragsbemessungsgrenze nicht verfassungswidrig ist (BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; nachfolgend BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris; BSG Urteil vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R; BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr. 1; nachfolgend BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 2477/06 - unveröffentlicht; BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2016 - 1 BvR 287/14 - juris) .

    Die Regelung des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2, RdNr 28 ff) .

    a) Die geltende Rechtslage unterscheidet sich wesentlich von den Vorgängerregelungen (vgl oben I) , die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 12.3.1996 (1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - BVerfGE 94, 241) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat (vgl Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 RdNr 36; aA SG Neubrandenburg Vorlagebeschluss vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - juris RdNr 24).

    Eine Ausgleichspflicht des Gesetzgebers an anderer Stelle, wie sie der 4. Senat in mehreren Urteilen offengelassen hat (vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 und Urteile vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R und 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R) , besteht nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht (vgl bereits Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 RdNr 40) .

    Denn die Verfassungswidrigkeit einer Regelung wird nicht begründet, wenn sich deren Ergebnis verfassungskonform mit einer anderen Berechnungsweise erzielen lässt (Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 RdNr 30) .

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